Rechtsprechung
BFH, 06.07.1998 - VI R 150/97 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,29649) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 25.07.1997 - 11 K 135/96
- BFH, 06.07.1998 - VI R 150/97
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 07.02.2005 - IX B 239/02
NZB: Steuerfreiheit des von schweizerischer Invalidenversicherung gezahlten …
Zum anderen hat der Bundesfinanzhof (BFH) in der ähnlich gelagerten Sache einer in der Schweiz tätigen, arbeitsunfähig gewordenen Altenpflegerin das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 25. Juli 1997 11 K 135/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 379), das das unfallbedingte "Taggeld" der schweizerischen Invalidenversicherung als nicht nach § 3 Nr. 1 Buchst. c EStG steuerfrei beurteilte, bestätigt und die dagegen eingelegte Revision nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs einstimmig als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 6. Juli 1998 VI R 150/97, nicht veröffentlicht). - FG Baden-Württemberg, 20.03.2002 - 2 K 93/01
Zahlungen der schweizerischen eidgenössischen Invalidenversicherung an einen …
An der Richtigkeit dieser Auffassung - die hiergegen gerichteten Einwendungen hatte der BFH in seinem Urteil vom 6. Juli 1998 (VI R 150/97) als unbegründet zurückgewiesen - ändert sich auch dadurch nichts, dass zunächst die Bundesanstalt für Arbeit mit Bescheid des Arbeitsamts Lörrach vom 23. August 1996 "vorläufige Leistungen" erbracht bzw. zugesagt und sich "bis zur Übernahme durch die zuständigen Kostenträger/Schw.